Gebäudeeinmessungen für das Liegenschaftskataster

Projektbeschreibung

In Sachsen sind Eigentümer gesetzlich verpflichtet, neu errichtete oder in ihren Außenmaßen wesentlich veränderte Gebäude nach der Fertigstellung auf eigene Kosten einmessen zu lassen.

Die Grundlage für die Gebäudeeinmessungspflicht bildet das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), zuletzt geändert 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482).

Alle Gebäude, die nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder wesentlich verändert wurden, unterliegen der Einmessungspflicht. Eine wesentliche Veränderung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Gebäude in seinen Außenmaßen um mehr als 10 m² verändert wurde. Gebäude im Sinne des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes sind oberirdische, überdachte mit dem Erdboden fest verbundene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen, die von Außenwänden umfasst sind und deren Grundfläche mehr als 10 m² beträgt und die nach Art und Weise der Bauausführung eine dauerhafte Nutzung zulassen. Damit sind u. a. zeitlich befristet errichtete Gebäude, Carports oder Gartenlauben in Kleingartenanlagen nicht einmessungspflichtig.

Die Grundstückseigentümer haben unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Abschluss der Baumaßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes des Gebäudes in das Liegenschaftskataster auf ihre/seine Kosten zu veranlassen (durch die Beauftragung eines im Freistaat Sachsen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs – also durch uns 🙂 ). Durch diese gesetzlich vorgeschriebene Einmessung wird das Gebäude in der amtlichen Liegenschaftskarte dargestellt.

 

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Hier haben sich die Bauherren schnell um die Beauftragung der Einmessung nach Fertigstellung gekümmert.

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