Katastervermessung

fachlich kompetent und zuverlässig

Unsere drei erfahrenen Teams unter der Regie des Firmengründers bringen ihre langjährige Erfahrung ein, wenn es heißt, korrekte Katastervermessungen vorzunehmen. Dipl.-Ing. Lothar Schuster wurde vom Freistaat Sachsen die Berechtigung erteilt, diese hoheitlichen Vermessungen als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur durchzuführen. Die Rechtsgrundlage dafür beruht auf dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz, in Verbindung mit den entsprechenden Verordnungen und dem sächsischen Verwaltungsgesetz. Unsere Auftraggeber dürfen sich auch hier auf unsere Fachkompetenz und Zuverlässigkeit berufen.

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Unsere Kerngebiete in der Katastervermessung

Unsere Kerngebiete im Bereich der Katastervermessung sind die Zerlegung von Flurstücken und Grenzwiederherstellungen, Parzellierungen entsprechend vorliegender Bebauungspläne und die Verschmelzung von Flurstücken. Die Gebäudeaufnahme für den Eintrag in das Liegenschaftskataster, Straßenschlussvermessungen und Vermessungen für alle einschlägigen Bodenordnungsverfahren wie Flurbereinigung, BOSOG gehören ebenfalls zu unseren Hauptkompetenzen.

Ablauf der Vermessung von Liegenschaften

Die Katastervermessung unterliegt als öffentlich-rechtliches Verwaltungsverfahren einem genauen Ablauf, der gesetzlich vorgeschrieben ist. Die vorgegebenen Fristen sind zwingend einzuhalten. Ihren Ausgang findet die Katastervermessung im Antrag, der vom Flurstückseigentümer bzw. von Behörden gestellt werden muss. Sowohl der Verkäufer als auch der Erwerber können Kostenträger einer Katastervermessung werden. Die zum Antrag gehörenden Vermessungsanlagen bearbeiten wir in Ihrem Auftrag und reichen sie beim zuständigen Vermessungsamt ein. In alle dazu erforderlichen Unterlagen wie Flurkarte und Riß nehmen wir Einsicht und fügen sie bei Bedarf dem Antrag bei.

Auch das weitere Vorgehen bei Katastervermessungen übernehmen wir für unsere Auftraggeber. Wir kündigen die Vermessungsarbeiten in vorgeschriebener Weise und fristgerecht beim Grundstückseigentümer und bei Eigentümern der angrenzenden Flurstücke an. Die für Flurstückszerlegungen notwendige Grenzbestimmung wird fachlich kompetent von uns unter Einbeziehung aller Katasterunterlagen berechnet und kontrolliert. Durch unsere langjährige Erfahrung verfügen wir über das Wissen um Rechtsvorschriften wie der örtlichen Bauordnung und stellen die Einhaltung sicher. Alle wesentlichen Punkte, die zur Anhörung vor einem Grenztermin für Sie relevant werden, legen wir Ihnen ausführlich dar. Gerne stehen wir Ihnen auch in laufenden Verfahren mit Rat und Tat zur Seite, etwa dann, wenn ein ohne unsere Mitwirkung ergangener Verwaltungsakt in vermessungstechnischer Hinsicht überprüft werden muss. Wird der Verwaltungsakt rechtskräftig und geht an das Vermessungsamt über, ist unsere Aufgabe in der Regel beendet. 

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Beantragung, Kosten und Verwaltung

Gerne beraten wir Sie zur Beantragung und Durchführung einer Katastervermessung. Auch über die zu erwartende Kostenhöhe geben wir Ihnen vorab zuverlässig Auskunft. Diese sind in der zweiten sächsischen Vermessungsverordnung festgelegt. Je nach den durchgeführten Amtshandlungen errechnet sich der Gesamtbetrag, der auf Sie oder den Erwerber zukommt. Für die Erläuterung der Kosten und den Verwaltungsvorgang nehmen wir uns im persönlichen Gespräch gerne Zeit, auf Wunsch erfolgt die Beratung auch schriftlich. Selbstverständlich stehen wir Ihnen telefonisch oder persönlich jederzeit auch für andere fachbezogene Fragen zur Verfügung.

Ablauf

Eine Katastervermessung ist ein öffentlich rechtliches Verwaltungsverfahren mit streng  festgelegtem rechtlichen Rahmen, vorgeschriebenen Abläufen und einzuhaltenden Fristen.

1

Beantragung

Eine Katastervermessung ist, so nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag durchzuführen. Antragsberechtigt sind der Flurstückseigentümer sowie Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben. Kostenträger der Vermessung können der Verkäufer, aber auch der Erwerber sein.

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Vermessungsunterlagen

Liegt der unterschriebene Vermessungsantrag vor, werden durch das Büro selbstständig die zur Bearbeitung notwendigen Vermessungsunterlagen beim zuständigen Vermessungsamt beantragt. Hier sind durch das Vermessungsamt alle im Kataster geführten Unterlagen (Risse, Karten, Flurbücher usw.) für den zu bearbeitenden Bereich zuzuarbeiten.

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Ankündigung der Vermessungsarbeiten

Katastervermessungen sind den Beteiligten (Flurstückseigentümer, Eigentümer der angrenzenden Flurstücke, Erwerber) rechtzeitig, mindestens aber fünf Tage vor Messungsbeginn, anzukündigen.

4

Grenzbestimmung

Einer Flurstückszerlegung geht grundsätzlich und unabhängig vom Vorhandensein von Grenzmarkierungen vor Ort eine Grenzwiederherstellung voraus. Hier ist unter Einbeziehung aller vorliegenden Katasterunterlagen die festgelegte Lage der betroffenen Grenzpunkte zu berechnen und örtlich vorhandene Grenzpunkte zu kontrollieren. Der Umfang einer Grenzwiederherstellung wird durch die Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz festgelegt. Die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen erfolgt unter Beachtung von Rechtsvorschriften wie z. B. der Sächsischen Bauordnung nach den Angaben von Käufer oder Verkäufer.

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Grenztermin

Die Wiederherstellung und Festlegung von Flurstücksgrenzen sowie die Abmarkung von Grenzpunkten sind Verwaltungsakte. Vor Bekanntgabe der Verwaltungsakte sind alle Beteiligten zu hören (Grenztermin). Zum Grenztermin werden den Beteiligten die bestimmten Grenzen und Grenzpunkte vorgewiesen und erläutert. Der Grenztermin ist rechtzeitig entweder schriftlich oder öffentlich anzukündigen. Die Teilnahme am Grenztermin liegt im Interesse der einzelnen Grundstückseigentümer, ist jedoch kein Muss.

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Bekanntgabe der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen

Die Bekanntgabe der im Zuge der beantragten Katastervermessung erlassenen Verwaltungsakte kann schriftlich oder durch Offenlegung erfolgen. Die Bekanntgabe der Verwaltungsakte ist mit einem Rechtbehelf versehen, welcher auf die Möglichkeit und die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs hinweist. 

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Übernahme der Vermessungsergebnisse durch das zuständige Vermessungsamt

Die Übergabe der Vermessungsergebnisse an das zuständige Vermessungsamt bildet für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in der Regel den Abschluss der beantragten Katastervermessung. Die Vermessungsergebnisse werden durch das Vermessungsamt geprüft und in das Liegenschaftskataster eingearbeitet. Die Übernahme der Vermessungsergebnisse und die Änderungen an den beantragten Flurstücken werden durch das Vermessungsamt bekanntgegeben.

Kosten

Katastervermessungen und Abmarkungen werden im Freistaat Sachsen durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure durchgeführt. Rechtliche Grundlage hierfür ist das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008, rechtsbereinigt mit 19. Juni 2013.

Für eine ordentliche Beratung, eine vernünftige Kostenvorausschau oder einen korrekten Antrag benötigen wir von Ihnen bestimmte Unterlagen. Vergessen Sie also bitte nicht, folgendes mitzubringen:

  • einen (möglichst aktuellen) Ausschnitt der Flurkarte
  • Notarvertrag, wenn vorhanden
  • Vollmachten, wenn vorhanden
  • bei Gebäudeaufnahmen benötigen wir die Grundfläche des/der Gebäude

Das Antragsformular können Sie hier herunterladen

Wir empfehlen aber, sich einen unverbindlichen Beratungstermin geben zu lassen!

Eigentümer

In dieser Rubrik möchten wir noch ein paar allgemeine Hinweise für die Eigentümer geben.

1. Warum ist meine Fläche nach der Vermessung anders als im Grundbuch?

Um diese wichtige Frage zu beantworten, muß man das Zusammenspiel zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster verstehen. Das Grundbuch führt alle grundstücksbezogenen Rechte und Angaben. Dazu gehören auch die Flächen. Diese erhält es aus dem Liegenschaftskataster. Da die Flächen immer nur so genau sein können, wie es die Messmethoden bei der Berechnung waren, kann man sich leicht vorstellen, dass die Genauigkeit der viele jahrzehntealten Vermessungen mit den heutigen Möglichkeiten nicht mehr mithalten kann. Nach der Wiederherstellung aller Grenzpunkte berechnet der ÖbV die Fläche neu aus den Koordinaten. Ist die Fläche damals zu groß bestimmt und in das Grundbuch übernommen worden, sieht es scheinbar so aus, als ob man nach der Vermessung weniger Fläche hätte. Das ist natürlich nicht der Fall. Tatsächlich hatte man nie mehr besessen. Eine Art Anspruch auf die „alte“ Fläche hat man nicht, auch wenn man dafür Grundsteuer und Abwassergebühr bezahlt.

Daher sollte man grundsätzlich vor dem Kauf eines Grundstückes eine Vermessung durchführen lassen. Sonst hat man vielleicht viele Quadratmeter bezahlt, die es nur auf dem Papier gibt!

2. Meine Rechte

Da die Katastervermessung meist einen Eingriff in die privaten Rechte darstellt, hat der  Gesetzgeber die Möglichkeit des Widerspruchs innerhalb einer bestimmten Frist eingeräumt. Diese beginnt mit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Abmarkungsbescheid) und beträgt in der Regel vier Wochen. Der ÖbV wird versuchen, wenn er ihn für begründet hält, abzuhelfen. Sollte keine Einigung zustande kommen, reicht er ihn zur Entscheidung an das Landesvermessungsamt weiter.

Bitte beachten Sie, daß jeder ÖbV als Quasi-Behörde agiert und sich um größtmögliche Neutralität bemüht.

Sollten im Rahmen von Bauarbeiten oder durch andere widrige Umstände Ihre Grenzmarken entfernt worden sein, zeigen Sie das umgehend dem Vermessungsamt oder ÖbV an und machen das beim Verursacher geltend. Für die Kosten gilt das Verursacherprinzip. Es nutzt Ihnen nichts, das später einmal anzuzeigen, dann bezahlen Sie! Auch ist es nicht erlaubt, diese Marken selbständig oder durch fachfremde Personen wieder einzusetzen. Das stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer nicht unerheblichen Geldbuße belegt werden! Nur der ÖbV ist per Vermessungsgesetz dazu berechtigt.

3. Meine Pflichten

Das Vermessungsgesetz erlaubt es Personen, die eine Katastervermessung durchführen, fremde Grundstücke zu betreten. Allerdings hat sich das Büro rechtzeitig vorher anzukündigen. Da der Umfang und das Ausmaß der Arbeiten nicht immer gleich ersichtlich sind, kann es vorkommen, dass Vermesser weiter ausholen müssen als gedacht, sodass eine nachträgliche Ankündigung in Einzelfällen nötig wird. Ein Zutrittsverbot auszusprechen ist nicht möglich. Notfalls kann der ÖbV dann einen Zutritt mithilfe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erzwingen.

Der Eigentümer oder Besitzer hat Grenzmarken auf seinem Grundstück zu dulden. Auch darf er nichts unternehmen, was die Sichtbarkeit oder den Zugang verhindert.

Wurde auf dem Flurstück ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet oder in seinen Außenmaßen wesentlich verändert, hat der Eigentümer spätestens zwei Monate nach Abschluss der Baumaßnahme die Aufnahme des veränderten Zustandes zu veranlassen (Gebäudeaufnahme). Gleiches gilt für Änderungen im Bereich der Grundstücksnutzung.

Gesetze

Das Vermessungsrecht ist Teil des öffentlichen Rechts und unterliegt somit einem wichtigen Grundsatz, der Gesetzesmäßigkeit. Nichts darf gegen ein Gesetz verstoßen oder darüber hinausgehen. Das gilt sowohl für den Vorgang der Vermessung als auch für die Kosten. Der ÖbV ist daher nicht nur einfach ein Vermesser, er muss auch sehr viele Gesetze des Bundes- und Landesrecht kennen. Wir möchten an dieser Stelle die wichtigsten Gesetze nennen:

u.v.m.