Katastervermessung

Eigentümer

In dieser Rubrik möchten wir noch ein paar allgemeine Hinweise für die Eigentümer geben.

1. Warum ist meine Fläche nach der Vermessung anders als im Grundbuch?

Um diese wichtige Frage zu beantworten, muß man das Zusammenspiel zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster verstehen. Das Grundbuch führt alle grundstücksbezogenen Rechte und Angaben. Dazu gehören auch die Flächen. Diese erhält es aus dem Liegenschaftskataster. Da die Flächen immer nur so genau sein können, wie es die Messmethoden bei der Berechnung waren, kann man sich leicht vorstellen, dass die Genauigkeit der viele jahrzehntealten Vermessungen mit den heutigen Möglichkeiten nicht mehr mithalten kann. Nach der Wiederherstellung aller Grenzpunkte berechnet der ÖbV die Fläche neu aus den Koordinaten. Ist die Fläche damals zu groß bestimmt und in das Grundbuch übernommen worden, sieht es scheinbar so aus, als ob man nach der Vermessung weniger Fläche hätte. Das ist natürlich nicht der Fall. Tatsächlich hatte man nie mehr besessen. Eine Art Anspruch auf die „alte“ Fläche hat man nicht, auch wenn man dafür Grundsteuer und Abwassergebühr bezahlt.

Daher sollte man grundsätzlich vor dem Kauf eines Grundstückes eine Vermessung durchführen lassen. Sonst hat man vielleicht viele Quadratmeter bezahlt, die es nur auf dem Papier gibt!

2. Meine Rechte

Da die Katastervermessung meist einen Eingriff in die privaten Rechte darstellt, hat der  Gesetzgeber die Möglichkeit des Widerspruchs innerhalb einer bestimmten Frist eingeräumt. Diese beginnt mit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Abmarkungsbescheid) und beträgt in der Regel vier Wochen. Der ÖbV wird versuchen, wenn er ihn für begründet hält, abzuhelfen. Sollte keine Einigung zustande kommen, reicht er ihn zur Entscheidung an das Landesvermessungsamt weiter.

Bitte beachten Sie, daß jeder ÖbV als Quasi-Behörde agiert und sich um größtmögliche Neutralität bemüht.

Sollten im Rahmen von Bauarbeiten oder durch andere widrige Umstände Ihre Grenzmarken entfernt worden sein, zeigen Sie das umgehend dem Vermessungsamt oder ÖbV an und machen das beim Verursacher geltend. Für die Kosten gilt das Verursacherprinzip. Es nutzt Ihnen nichts, das später einmal anzuzeigen, dann bezahlen Sie! Auch ist es nicht erlaubt, diese Marken selbständig oder durch fachfremde Personen wieder einzusetzen. Das stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer nicht unerheblichen Geldbuße belegt werden! Nur der ÖbV ist per Vermessungsgesetz dazu berechtigt.

3. Meine Pflichten

Das Vermessungsgesetz erlaubt es Personen, die eine Katastervermessung durchführen, fremde Grundstücke zu betreten. Allerdings hat sich das Büro rechtzeitig vorher anzukündigen. Da der Umfang und das Ausmaß der Arbeiten nicht immer gleich ersichtlich sind, kann es vorkommen, dass Vermesser weiter ausholen müssen als gedacht, sodass eine nachträgliche Ankündigung in Einzelfällen nötig wird. Ein Zutrittsverbot auszusprechen ist nicht möglich. Notfalls kann der ÖbV dann einen Zutritt mithilfe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erzwingen.

Der Eigentümer oder Besitzer hat Grenzmarken auf seinem Grundstück zu dulden. Auch darf er nichts unternehmen, was die Sichtbarkeit oder den Zugang verhindert.

Wurde auf dem Flurstück ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet oder in seinen Außenmaßen wesentlich verändert, hat der Eigentümer spätestens zwei Monate nach Abschluss der Baumaßnahme die Aufnahme des veränderten Zustandes zu veranlassen (Gebäudeaufnahme). Gleiches gilt für Änderungen im Bereich der Grundstücksnutzung.