Katastervermessung

Ablauf

Eine Katastervermessung ist ein öffentlich rechtliches Verwaltungsverfahren mit streng  festgelegtem rechtlichen Rahmen, vorgeschriebenen Abläufen und einzuhaltenden Fristen.

1. Beantragung

Eine Katastervermessung ist, so nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag durchzuführen. Antragsberechtigt sind der Flurstückseigentümer sowie Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben. Kostenträger der Vermessung können der Verkäufer, aber auch der Erwerber sein.

2. Vermessungsunterlagen

Liegt der unterschriebene Vermessungsantrag vor, werden durch das Büro selbstständig die zur Bearbeitung notwendigen Vermessungsunterlagen beim zuständigen Vermessungsamt beantragt. Hier sind durch das Vermessungsamt alle im Kataster geführten Unterlagen (Risse, Karten, Flurbücher usw.) für den zu bearbeitenden Bereich zuzuarbeiten.

3. Ankündigung der Vermessungsarbeiten

Katastervermessungen sind den Beteiligten (Flurstückseigentümer, Eigentümer der angrenzenden Flurstücke, Erwerber) rechtzeitig, mindestens aber fünf Tage vor Messungsbeginn, anzukündigen.

4. Grenzbestimmung

Einer Flurstückszerlegung geht grundsätzlich und unabhängig vom Vorhandensein von Grenzmarkierungen vor Ort eine Grenzwiederherstellung voraus. Hier ist unter Einbeziehung aller vorliegenden Katasterunterlagen die festgelegte Lage der betroffenen Grenzpunkte zu berechnen und örtlich vorhandene Grenzpunkte zu kontrollieren. Der Umfang einer Grenzwiederherstellung wird durch die Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz festgelegt. Die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen erfolgt unter Beachtung von Rechtsvorschriften wie z. B. der Sächsischen Bauordnung nach den Angaben von Käufer oder Verkäufer.

5. Grenztermin

Die Wiederherstellung und Festlegung von Flurstücksgrenzen sowie die Abmarkung von Grenzpunkten sind Verwaltungsakte. Vor Bekanntgabe der Verwaltungsakte sind alle Beteiligten zu hören (Grenztermin). Zum Grenztermin werden den Beteiligten die bestimmten Grenzen und Grenzpunkte vorgewiesen und erläutert. Der Grenztermin ist rechtzeitig entweder schriftlich oder öffentlich anzukündigen. Die Teilnahme am Grenztermin liegt im Interesse der einzelnen Grundstückseigentümer, ist jedoch kein Muss.

6. Bekanntgabe der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen

Die Bekanntgabe der im Zuge der beantragten Katastervermessung erlassenen Verwaltungsakte kann schriftlich oder durch Offenlegung erfolgen. Die Bekanntgabe der Verwaltungsakte ist mit einem Rechtbehelf versehen, welcher auf die Möglichkeit und die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs hinweist. 

7. Übernahme der Vermessungsergebnisse durch das zuständige Vermessungsamt

Die Übergabe der Vermessungsergebnisse an das zuständige Vermessungsamt bildet für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in der Regel den Abschluss der beantragten Katastervermessung. Die Vermessungsergebnisse werden durch das Vermessungsamt geprüft und in das Liegenschaftskataster eingearbeitet. Die Übernahme der Vermessungsergebnisse und die Änderungen an den beantragten Flurstücken werden durch das Vermessungsamt bekanntgegeben.