
Die Grenzen unten aufgeführter Flurstücke sollen durch eine Katastervermessung nach § 16 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG) bestimmt werden.
Die Grenzen unten aufgeführter Flurstücke sollen durch eine Katastervermessung nach § 16 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG) bestimmt werden.